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Satzung des Turnverein Weilstetten e.V., gegr. 1906

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Vereinssatzung Stand: 23.03.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein Weilstetten e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht
Stuttgart unter der Nummer VR410004 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Balingen-Weilstetten.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, im besonderen bei der Jugend.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
4. Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vereinsvorstand. Gleiches
gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Aufwendungsersatzanspruch für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins besteht nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. Der Verein unterwirft sich den
Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung und dgl.) des
WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
Vereinssatzung Turnverein Weilstetten e.V. Stand: 23.03.2018 Seite 2
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Angehörige des Vereins im Alter von 14-18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahren alten
Angehörigen des Vereins sind Kinder. Zur Aufnahme ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
notwendig. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied hat Stimmrecht4. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt
durch Beschluß des Vereinsvorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei
der Aufnahme ist die vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Ablehnung eines
Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
5. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsvorstand ernannt.
6. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des
Vereins und derjenigen Verbände, dem der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu
achten.
7. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des
Kalenderjahres erfolgen kann.
b) durch den Tod
c) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand
gekommen ist.
d) durch den Ausschluß aus dem Verein.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die
Satzung des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. Wenn das Mitglied das
Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder
Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden. Das Mitglied ist vor dem Ausschluß
anzuhören. Hierbei gilt eine Frist von 2 Wochen.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vereinsvorstand festgesetzt. Mitglieder ab 50-jähriger
Mitgliedschaft und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die
Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird gesondert geregelt. Der Mitgliedsbeitrag wird abgebucht
oder durch Rechnung erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vereinsvorstand einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung der Tagesordnung im jeweiligen
Nachrichtenblatt des Stadtteils Weilstetten.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bei
einem Vorstandsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht
in der Mitgliederversammlung behandelt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit
dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
3. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem Vorstandsvorsitzenden,
Vereinssatzung Turnverein Weilstetten e.V. Stand: 23.03.2018 Seite 3
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine
Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Regelung gilt auch für die jeweiligen Abteilungsversammlungen.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu
führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet wenn:
1. Das Interesse des Vereins es erfordert.
2. Die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 11 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. Den Vorstandsvorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt werden. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit solange weiter im
Amt, bis neue Vorstandsvorsitzende gewählt worden sind. Die Wiederwahl von Vorstandsvorsitzenden
ist zulässig. Es sind mindestens 2 und höchstens 4 Vorstandsvorsitzende zu wählen. Die
Vorstandsvorsitzenden bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied der
Vorstandsvorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vereinsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen
Vorstandsvorsitzenden festgelegt werden. Für jeden Aufgabenbereich ist auch ein Stellvertreter
festzulegen. Die Vorstandsvorsitzenden bestimmen aus ihrer Mitte einen
Vorstandsvorsitzendensprecher, der den Verein in allen nicht in der Geschäftsordnung geregelten
Angelegenheiten vertritt.
Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied der Vorstandsvorsitzenden verpflichtet, von seinen Rechten nur in
dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich Gebrauch zu machen. Im Falle der Verhinderung eines
Aufgaben-bereichsleiters ist sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der
Vorstandsvorsitzendensprecher im Innenverhältnis zur Vertretung berufen.
2.Den von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr zu wählenden:
a) Hauptkassier
b) Schriftführer
c) Jugendleiter
d) Abteilungsleitern
e) Beisitzern (mindestens 8)
Mitglieder des Vereinsvorstandes können auch Hauptkassier bzw. Schriftführer sein. Die von den
Abteilungen zu wählenden Abteilungsleiter (Abteilungshauptversammlung) sind von der Mitglieder-
versammlung lediglich zu bestätigen.
Auf Antrag an die Mitgliederversammlung, kann diese ein verdientes Mitglied in den Vereinsvorstand auf
Lebenszeit ehrenhalber berufen.
§ 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes
1. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Im Besonderen obliegt ihm die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Vereinssatzung Turnverein Weilstetten e.V. Stand: 23.03.2018 Seite 4
2. Der Vereinsvorstand ist mindestens einmal vierteljährlich von einem Vorstandsvorsitzenden
einzuberufen. Die Einberufung von Vereinsvorstandssitzungen erfolgt form- und fristfrei.
3. Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vereinsvorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von
dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vereinsvorstandsmitglied aus, kann der Vereinsvorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied kommissarisch berufen. Wird durch das
Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden die Mindestanzahl gemäß § 11.1 unterschritten, ist
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in einer Wahl die
Vorstandsvorsitzenden wieder ergänzt.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt, aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem
Vereinsvorstand angehören dürfen, auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor
dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Ausschüsse
1. Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird
von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung
richtet.
2. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre
Beschlüsse sind zu protokollieren.
3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereinsvorstandes eigene Kassen führen,
unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinsvorstand und der Kassenprüfer.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Vereinsveranstaltungen etwa
eintretenden Unfälle, Diebstähle oder andere Schäden auf den Sportplätzen und in den Räumen des
Vereins und durch ihn benutzte Anlagen und Räume.
§ 16 Kinder- und Jugendschutz
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Gewalt ist oberstes Leitziel des Turnverein
Weilstetten e.V. Daher wird jede Form von Gewalt im Verein, unabhängig davon, ob sie körperlicher,
seelischer oder sexualisierter Art ist, verurteilt. Schwerwiegende Verstöße von Mitgliedern gegen diese
Prinzip können zum Ausschluss aus dem Verein und durch Information der jeweils zuständigen Stelle,
möglicherweise zum Entzug von Lizenzen führen.
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte
des Vereins abzuwickeln haben.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur
Verwendung der Förderung des Sports in Balingen-Weilstetten.
Weilstetten, 23.03.2018
Turnverein
Weilstetten e.V.
gegründet 1906
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Ehrungsordnung Stand: 28.11.1963
Geändert: 19.03.2010
Beschluß des Vereinsvorstandes des Turnverein Weilstetten e.V. in der Sitzung vom 28. November
1963 im Zusammenhang des § 5 der Vereinssatzung, nach der der Vereinsvorstand die
Ehrenmitglieder ernennt.
1. Die bisherige Ehrung für 25-jährige Mitgliedschaft bleibt und wird bekundet durch die Verleihung
der Vereinsehrennadel in Bronze ohne Urkunde. Die Beitragszahlung bleibt aufrechterhalten.
2. Die bisherige Ehrung für 35-jährige Mitgliedschaft wird künftig mit 40-jähriger Mitgliedschaft
vorgenommen und wird bekundet durch die Verleihung der Vereinsehrennadel in Silber ohne
Urkunde.
3. Die bisherige Ehrung für 50-jährige Mitgliedschaft bleibt und wird bekundet durch die Verleihung
der Vereinsehrennadel in Gold mit entsprechender Urkunde. Das Mitglied wird zum Ehrenmitglied
ernannt. Die Beitragspflicht erlischt.
4. Die Vereinsehrennadel kann in allen drei Stufen an Mitglieder verliehen werden, die sich durch
besondere Leistungen in der Vereinsarbeit verdient gemacht haben. Eine Ernennung zum
Ehrenmitglied ist möglich, wenn eine 25-jährige ununterbrochene Tätigkeit zu verzeichnen ist, außer
denn es handle sich um die Ernennung zum Ehrenvorstand oder zum Vorstandsehrenmitglied, die
sich jedoch auf die Zahl zwei beschränken sollen. In genannten Fällen muß die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.
5. Ehrungen für aktive Tätigkeit (sportliche Betätigung) werden durch die Abteilungen vorgenommen
denen das Mitglied angehört.
6. Die bisher ausgesprochenen Ehrungen bleiben in der bisherigen Form bestehen und werden
fortgesetzt; auch bezüglich der Beitragspflicht-Enthebung der bereits geehrten Mitglieder.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitragspflicht, d.h. mit 16 Jahren.
8. Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
9. Am 19.03.2010 wurde das Erlöschen der Beitragspflicht von 40 auf 50 Jahre verschoben.